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Doppelbesteuerungsabkommen

Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Bereich des internationalen Steuerrechts. Ein kurzer Einblick in die Thematik soll einige Informationen über die Entwicklung, die Ziele und die Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen liefern.

In Germania vanno dichiarati anche i redditi prodotti e soggetti ad imposta in un Paese estero (p. es. affitti, redditi patrimoniali, ecc.). Nel diritto fiscale internazionale, però, si applica una convenzione tributaria (DBA) al fine di evitare che il reddito prodotto all’estero venga doppiamente tassato. Pur tuttavia, per la progressione, tale reddito può incidere sull’aliquota da pagare in Germania

Daniel Vetró

Doppelbesteuerung Wenn ein Steuerpflichtiger wegen des gleichen Steuertatbestands für den gleichen Zeitraum eine gleichartige Steuer an verschiedene Staaten entrichten muss, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Da jeder Staat unabhängig die persönlichen und sachlichen Besteuerungsvoraussetzungen festlegen kann, ergeben sich unter Umständen Überschneidungen, die zu einer Besteuerung in mehreren Staaten (Doppelbesteuerung) führen. Nach dem Welteinkommensprinzip erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland etwa nicht nur auf inländische sondern ebenfalls auf ausländische Einkünfte. Diese im Ausland erzielten Einkünfte unterliegen im ausländischen Staat häufig der beschränkten Steuerpflicht, denn aus Sicht des ausländischen Staates handelt es sich um inländische Einkünfte. Beispiel: Eine Person, die in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält, ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§1 Abs. 1 EStG, §§ 8,9 AO). Angenommen diese Person besitzt eine Immobilie in Italien, welche ganzjährig vermietet ist, so erhält sie daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für diese Einkünfte müssen in Italien Steuern entrichtet werden (beschränkte Steuerpflicht). In Deutschland wären diese Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip ebenfalls steuerpflichtig. In diesem Fall unterlägen die Mieteinnahmen in zwei Staaten der Besteuerung. Solch ein Zustand, der zu einer Kumulation von steuerlichen Belastungen führt, ist unerwünscht. Die Höhe der Steuern könnte theoretisch die Höhe der Einkünfte übersteigen. Entwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen Seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts haben einzelne Staaten begonnen zweiseitige Abkommen zu schließen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zu Beginn waren es Staaten, die in einem engen Bündnis standen wie beispielsweise Österreich und Ungarn, und nach dem ersten Weltkrieg kam es zum Ausbau eines Abkommensnetzes in Mitteleuropa. Das erste DBA des Deutschen Reichs wurde mit dem Königreich Italien geschlossen, welches seit 1989 in seiner Neufassung gilt. Aktuell bestehen für die Bundesrepublik Deutschland 88 Abkommen auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögenssteuern. Ziele von Doppelbesteuerungsabkommen Neben dem Hauptziel, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, gewinnt das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und doppelten Freistellungen immer mehr an Bedeutung. Ferner sollen die DBA die Rechtssicherheit fördern, indem sie den beteiligten Personen und Staaten eine eindeutige und beständige Basis für ihre Steuerplanungen liefern. Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden wird das Besteuerungsrecht angemessen zwischen den Abkommensstaaten verteilt. Eine dann verbleibende Doppelbesteuerung wird durch Entlastungsmaßnahmen des Wohnsitzstaates beseitigt. Im Allgemeinen finden zwei Methoden Anwendung. Die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode. Bei der Freistellungsmethode verzichtet der eine der beiden Staaten auf die Besteuerung. In der Regel behält dieser Staat sich aber vor, die freigestellten Sachverhaltselemente (z.B. Auslandseinkünfte) bei der Bemessung der Steuerhöhe hinsichtlich der steuerrelevanten Tatbestände (z.B. Inlandseinkünfte), die weiter seiner Besteuerung unterliegen, zu berücksichtigen. Durch diesen so genannten Progressionsvorbehalt ändert sich (positiv oder negativ) die prozentuale Steuerbelastung für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte also beispielsweise die Inlandseinkünfte. Bezogen auf das obige Beispiel bedeutet dies folgendes: Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, der in Italien Mieteinnahmen bezieht, entrichtet in Italien für diese Einkünfte Steuern. Der deutsche Staat verzichtet auf die Besteuerung dieser Einkünfte (damit keine doppelte Besteuerung eintritt). Da die Leistungsfähigkeit dieser Person durch die zusätzlichen Einkünfte in Italien steigt, ist es nahe liegend, dass seine verbleibenden Einkünfte aus Deutschland, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, mit einem höheren Steuersatz belastet werden, als wenn die ausländischen Mieteinnahmen nicht vorhanden wären. Die prozentuale deutsche Steuerbelastung wird folglich auf Grund all seiner Einkünfte (Deutschland und Italien) errechnet, besteuert werden mit diesem Satz lediglich die Einkünfte aus Deutschland. (Zur Veranschaulichung siehe das Berechnungsbeispiel). Wendet der Vertragsstaat der unbeschränkten Steuerpflicht die Anrechnungsmethode an, wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die im anderen Staat auf bestimmte Einkünfte erhobene Steuer auf die entsprechende (z.B. deutsche) Steuer angerechnet wird. Die aus dem Ausland stammenden Einkünfte oder Vermögensteile werden dann in die (deutsche) Bemessungsgrundlage miteinbezogen, die im Ausland gezahlten gleichartigen Steuern werden jedoch ganz oder teilweise von der inländischen Steuerschuld abgezogen. Diese Methode entspricht weitgehend dem Verfahren, das auch ohne DBA-Regelung eingreift. Deutschland wendet grundsätzlich die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, nur bei Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden aus dem Ausland findet im Regelfall die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer statt. Ausblick In einer Zeit der Globalisierung, in der der Umfang grenzüberschreitender Tätigkeiten sowie die Mobilität von Beschäftigten zunehmen, werden internationale steuerliche Regelungen immer bedeutsamer. Ein abgestimmtes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Voraussetzung für das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen zur Thematik DBA an einen Steuerberater.Berechnungsbeispiele zur Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt
a) Das Einkommen (zvE € 40.000) wird nur in Deutschland erzielt. Das zu versteuernde Einkommen wird mit 23,87 % besteuert.
Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000
GrundtabelleEinkommensteuer € 9.547
Prozentsatz ESt 23,87 %
b) Gesamteinkommen € 50.000, davon € 40.000 Einkünfte aus Deutschland.Auslandseinkommen ohne Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland € 10.000. In Deutschland werden € 40.000 zu dem Prozentsatz besteuert, der sich für ein zu versteuerndes Einkommen von € 50.000 aus der Einkommensteuer-Tabelle ergibt. Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000 Progressionseinkünfte € 10.000
Grundtabelle
Einkommensteuer € 10.933
Prozentsatz ESt 27,33 %
c) Gesamteinkommen € 30.000, davon € 40.000 Einkünfte aus Deutschland.Verlust im Ausland € 10.000 (Die sonst für € 10.000 jährlich vermietete Auslandsimmobilie steht zeitweise leer). In Deutschland werden € 40.000 zu dem Prozentsatz besteuert, der sich für ein zu versteuerndes Einkommen von € 30.000 aus der Einkommensteuer-Tabelle ergibt.
Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000
Progressionseinkünfte (Verlust) - € 10.000
Grundtabelle
Einkommensteuer € 7.945
Prozentsatz ESt 19,87 %

(2004-3 pg 24)

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