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Categoria: Dossier
Pubblicato Mercoledì, 01 Dicembre 2010 12:44

Liebe und Verantwortung

Sorgerecht lediger Väter

L’articolo 1626a del codice civile tedesco regola la potestà, in tedesco Sorgerecht, dei genitori non sposati. Di tale legge, e della discriminazione in essa contenuta, INTERVenti ha diffusamente parlato nel dossier “Uccelli, Uccellacci e Uccellini” pubblicato nel primo numero del 2010. Il 21 luglio scorso la Corte Costituzionale tedesca ha pronunciato una sentenza che afferma l’incostituzionalità della norma. Ora il governo è chiamato a decidere una nuova legge. Riuscirà il legislatore a concepire una formula che sia paritetica per i genitori e che salvaguardi il diritto dei figli alla “bigenitorialità”?

Pasquale Episcopo

Zwölf Jahre lang hat es gedauert, bis ein Gesetz, welches die Menschenwürde verletzt, endlich überarbeitet wurde. Vom 1.07.1998 bis 21.07.2010 durfte in Deutschland ein nichtehelicher Vater nur mit dem Einverständnis der Mutter das Sorgerecht ausüben, ansonsten blieb er ohne Rechte:
„Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 2. einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge“.
Der § 1626a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist 1998 mit der Kindschaftsrechtsreform in Kraft getreten. Ein wichtiges Ziel der Reform war die Beseitigung der rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Als Konsequenz wurde die gemeinsame elterliche Sorge ermöglicht, auch wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Heute wissen wir, dass nur die Hälfte der Eltern die Sorgeerklärung unterschrieben hat. Was ist mit den Übrigen? Die Antwort ist einfach: Viele Mütter wollen nicht die Verantwortung mit den Vätern ihrer Kinder teilen. Sind diese Väter schlechte Menschen? Oder sind im Gegenteil diese Mütter schlecht und egoistisch? Oder ist die Regelung des § 1626a BGB einfach unakzeptabel? Für viele Väter führte der § 1626a BGB meistens zu zwei Konsequenzen: Entweder hat er die Entfremdung von ihren eigenen Kindern verursacht oder er hat den Streit mit den Müttern provoziert, anstatt diesen zu vermeiden.
Mit Urteil vom 29.01.2003 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 1626a BGB „derzeit im Wesentlichen“ verfassungsgemäß war. In seiner Begründung hatte das BVerfG vor allem zwei Argumente aufgeführt: Erstens der durch die Schwangerschaft begründete, „biologische“ Vorteil der Mutter, zweitens das Kindeswohl, in dessen Namen jeder Streit vermieden werden muss. Das BVerfG hatte aber den Gesetzgeber angemahnt, „die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen (…) auch unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den anderen europäischen Ländern“. Was hat der Gesetzgeber, also die Regierung, seitdem gemacht? Überhaupt nichts! Dank der EU ist es endlich gelungen, die Stagnation zu beenden und den langen Schlaf der Politik zu unterbrechen. Mit Urteil vom 3.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass das deutsche Recht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Sechs Richtern in Straßburg ist das gelungen, was die Politik in Deutschland in acht Jahren nicht geschafft hat.
Nach dem Urteil der Straßburger Richter hatte die deutsche Regierung angekündigt, dass das fragliche Gesetz geändert werden musste. Aber in den folgenden acht Monaten war nichts passiert. Nun hat auch das höchste Gericht Deutschlands reagiert. Mit einem Beschluss vom 21.07.2010 hat das BVerfG festgestellt, dass § 1626a BGB verfassungswidrig ist: „Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. (…) Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht“.
Die Entscheidung des BVerfG ist sicherlich ein historisches Ereignis im deutschen Familienrecht. Es ist aber noch unklar, ob dadurch wirklich ein großer Schritt vorwärts in Richtung Gleichstellung und Gleichberechtigung der Eltern und des Kindeswohls erreicht wird. Tatsächlich lässt die Entscheidung viele Fragen offen: Soll nun ein Vater vor Gericht gehen, um Recht zu bekommen? Soll er vor Gericht beweisen, dass seine Vaterschaft dem Kindeswohl entspricht? Reicht es nicht, Vater zu sein (und Vater sein zu wollen)? Wird an Stelle eines Prozesses eine Mediation zwischen den Eltern berücksichtigt? Welche Neuregelung wird kommen und wie werden Altfälle geregelt? Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat erklärt, dass sie „auch für Altfälle den Weg zu den Gerichten ermöglichen“ will, weil „viele ledige Väter jahrelang keine Chance hatten, bei Gericht das Sorgerecht durchzusetzen.“
Aktuell werden einige Lösungen diskutiert: die gemeinsame Sorge ab Geburt und, besonders für die Altfälle, die so genannte „Antragslösung“ sowie die „Widerspruchlösung“. Die „Antragslösung“ sieht die Alleinsorge der Mutter vor, mit der Möglichkeit für den Vater, dagegen gerichtlich vorzugehen. Die „Widerspruchslösung“ sieht das Sorgerecht für beide Eltern vor, mit der Möglichkeit für die Mutter zu widersprechen. Beiden Lösungen ist gemein, dass die Mutter in jedem Fall das Sorgerecht hat. In beiden Lösungen ist der Vater praktisch gezwungen vor Gericht zu gehen, wenn er die elterliche Sorge ausüben will und die Mutter nicht einverstanden ist. Kann man diese Ansätze wirklich als „Lösungen“ bezeichnen? Besteht nicht das Risiko, dass das neue Gesetz die Beziehung zwischen den Elternteilen verschlechtern und vielleicht sogar zerstören wird? Der Verein „Väteraufbruch“ schätzt, dass 1,5 Millionen Väter und 1,6 Millionen Kinder von dem § 1626a BGB betroffen und benachteiligt sind. Die Situation sieht ziemlich traurig aus: Wie viele Väter werden vor Gericht gehen? Wie viele werden aufgeben? Wie man sieht, es bleiben sehr viele Fragen offen.
Der Aut
or dieses Artikels ist kein Jurist, sondern ein Vater. Und als Vater möchte er seine Meinung zu diesem Thema äußern. Es geht ihm um die Bedeutung zweier Elemente, welche die Grundlage der Beziehung zwischen Eltern und Kind bilden: Liebe und Verantwortung. Diese Elemente sind die Fundamente des Sorgerechts.
Vorab einen Elternteil, ob Mutter oder Vater, eines dieser beiden Elemente zu berauben bedeutet, die Natur und die eigentliche Identität der Beziehung zu untergraben. Liebe und Verantwortung sind untrennbar. Liebe kann es nicht ohne Verantwortung geben und umgekehrt. Sie ergänzen und vervollständigen sich. Durch die Liebe wird die Verantwortung unaufgefordert und gerne übernommen, die Verantwortung gibt der Liebe die notwendige Kraft und Stärke. Der Mensch ist mit Freiheit und Willen ausgestattet. Ein Kind vor dem Gesetz und vor der Gesellschaft anzuerkennen bedeutet, aus freien Stücken den eigenen Willen auszudrücken, dem Kind nahe zu sein und Verantwortung zu übernehmen. Wenn ein Vater dies nicht will, bleibt es ihm überlassen, sein Kind nicht anzuerkennen, und auch eine Mutter hat diese Möglichkeit. Aber wenn er sein Kind anerkennt, dann reicht diese Verpflichtung ein Leben lang. Und dies ist der eigentliche Vertrag, den jedes Elternteil mit dem eigenen Kind und mit sich selbst schließt. Dieser Vertrag ist der Garant des Sorgerechts. Einen Elternteil dieses Rechts zu berauben, weil er nicht verheiratet ist oder Angst vor einem Konflikt hat, ist eine Maßnahme, die gegen jedes Naturgesetz verstößt. So wird die Gefahr der Entfremdung zwischen den Eltern vergrößert, das Konfliktpotential erhöht und letztendlich den Kindern geschadet, weil ihnen ein entscheidendes Recht genommen wird: Das Recht auf beide Eltern! Wird der Gesetzgeber diese einfachen Gedanken verstehen? Wird er verstehen, dass der § 1626a BGB einer der Gründe dafür ist, dass viele diskriminierte Väter ohne Sorgerecht mit der Zeit den Kontakt zu ihren Kindern verloren haben? Und wird er verstehen, welch großen Schaden er angerichtet hat, indem er die unantastbare Verbindung zwischen Liebe und Verantwortung durchtrennt hat? Also Schluss! Es ist höchste Zeit für eine gesetzliche Neuregelung, die Mütter und Väter gleich behandelt. Eine Neuregelung, die das gemeinsame Sorgerecht dem Vater ohne gerichtliche Einzelfallprüfung zuspricht wenn er die Vaterschaft anerkannt hat, Umgang mit seinem Kind hat und seine Pflichten erfüllt.
Das Sorgerecht ist das Recht des Kindes auf Fürsorge von beiden Eltern statt nur von einem Elternteil. Für mich und für die vielen anderen Väter, Kinder und betroffene Familien fordere ich Gerechtigkeit!

(2010-4 pag 39)

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